Risikohinweise
INFORMATIONEN ÜBER DIE WESENTLICHEN RISIKEN
A. Art des Wertpapiers:
Qualifiziert nachrangige Inhaber-Teilschuldverschreibungen (Anleihe der Angelus Managementberatung und Service KG)
B. Kein Wertpapierprospekt
Bei dem Angebot der Anleihe handelt es sich um ein prospektfreies Angebot auf Grundlage des Ausnahmetat- bestands gemäß Art. 1 Abs. 4 lit. d) EU-Prospekt-VO (europäische Prospektverordnung) (Wertpapiere mit einer Mindestanlagesumme von Euro 100.000,00). Dementsprechend wurde ein Verkaufsprospekt nicht aufgestellt, gebilligt oder veröffentlicht. Dementsprechend stehen dem Anleger ausschließlich die Anleihebedingungen zur Information zur Verfügung.
C. Risiko der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre / des Zahlungsverbots
Wenn und soweit durch die teilweise oder vollständige Fälligkeit eines oder mehrerer oder sämtlicher Ansprüche aus dem Anleihevertrag (Rückzahlung des Anleihebetrags, Zinszahlungen und Nebenforderungen) eines oder mehrerer oder sämtlicher Anleger bei der Gesellschaft mindestens ein Insolvenzeröffnungsgrund (Insolvenz-eröffnungsgrund bezeichnet die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO (Insolvenzordnung) und die Über-schuldung im Sinne des § 19 InsO) entstehen würde oder bei der Gesellschaft ein Insolvenzeröffnungsgrund besteht, kann der Anleger oder können die Anleger diesen Anspruch oder diese Ansprüche nicht in rechtlich verbindlicher Weise außerhalb eines Insolvenzverfahrens durchsetzen (Zahlungsverbot für die Gesellschaft). Das Zahlungsverbot gilt für unbestimmte Dauer bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die teilweise oder vollständige Fälligkeit eines oder mehrerer oder sämtlicher Ansprüche (Rückzahlung des Anleihebetrags, Zinszahlungen und andere Nebenforderungen) bei der Gesellschaft ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht mehr herbeigeführt wird und (das heißt: gleichzeitig) ein Insolvenzeröffnungsgrund außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht besteht.
Ebenso wenn und soweit durch die teilweise oder vollständige Erfüllung eines oder mehrerer oder sämtlicher Ansprüche aus dem Anleihevertrag (Rückzahlung des Anleihebetrags, Zinszahlungen und andere Neben-forderungen) eines oder mehrerer oder sämtlicher Anleger bei der Gesellschaft mindestens ein Insolvenz-eröffnungsgrund entstehen würde oder bei der Gesellschaft ein Insolvenzeröffnungsgrund besteht, kann der Anleger oder können die Anleger diesen Anspruch oder diese Ansprüche nicht in rechtlich verbindlicher Weise außerhalb eines Insolvenzverfahrens durchsetzen (Zahlungsverbot für die Gesellschaft). Das Zahlungsverbot gilt für unbestimmte Dauer bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die teilweise oder vollständige Erfüllung eines oder mehrerer oder sämtlicher Ansprüche (Rückzahlung des Anleihebetrags, Zinszahlungen und Nebenforderungen) bei der Gesellschaft ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht mehr herbeigeführt wird und (das heißt: gleichzeitig) ein Insolvenzeröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO, Überschuldung im Sinne des § 19 InsO) außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht besteht.
Das heißt, dass die Durchsetzung sämtlicher Ansprüche aus dem Anleihevertrag dauerhaft ausgeschlossen sein kann und der Wegfall des Zahlungsverbots ungewiss ist. Soweit Zahlungen entgegen dem Zahlungsverbot erfolgen, ist der Anleger zu deren Rückgewähr verpflichtet.
D. Risiko des qualifizierten Nachrangs:
Die Forderungen aus dem Anleihevertrag treten im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder der Liquidation der Gesellschaft hinter die Forderungen sämtlicher derzeitigen und künftigen Gesellschaftsgläubiger, mit Ausnahme gleichrangiger anderer Anleihegläubiger, zurück. Solange und soweit die Zahlung von nachrangigen Ansprüchen nach den vorstehenden Bestimmungen von der Gesellschaft nicht verlangt werden kann oder ausgeschlossen ist, begründet deren Nichterfüllung keinen Verzug der Gesellschaft. Sämtliche Inhaberschuldverschreibungen und die hieraus resultierenden Forderungen, insbesondere Zins und Tilgungs-ansprüche, sind im Verhältnis untereinander gleichrangig. Eine über die vereinbarte Zeichnungssumme hinaus-gehende Haftung des Anlegers wird nicht begründet. Es besteht keine Nachschusspflicht. Eine Nachschuss-verpflichtung zulasten des Anleihegläubigers kann durch Abänderung der Anleihebedingungen auch nicht begründet werden. Es besteht jedoch das Risiko einer dauerhaften Aussetzung jeglicher Zahlungen (Zinsen und Rückzahlung des Anlagebetrags).
Die Verwendung einer qualifizierten Nachrangabrede verleiht dem im Rahmen dieses Anleihevertrags überlassenen Betrag den Charakter von Risikokapital. Sie kann dazu führen, dass sämtliche Ansprüche des Anleihegläubigers aus dem Anleihevertrag dauerhaft nicht durchsetzbar sind. Zugleich bewirkt sie eine Wesensänderung der Geldhingabe vom bankgeschäftstypischen Darlehen, womit auch ein Anleihevertrag ver-gleichbar ist, mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung hin zur unternehmerischen Beteiligung mit einer eigen-kapitalähnlichen Haftungsfunktion.
Das im Rahmen dieses Anleihevertrags überlassene Geld wird zu wirtschaftlichem Eigenkapital der Emittentin und dient den nicht im Rang zurückgetretenen Gläubigern als Haftungsgegenstand. Dem Anleihegläubiger wird ein unternehmerisches Verlustrisiko auferlegt, dass an sich nur das Eigenkapital trifft, ohne dass ihm zugleich die korrespondierenden Informations- und Mitwirkungsrechte eingeräumt würden, die es ihm ermöglichen würden, Einfluss auf die Realisierung dieses Risikos zu nehmen, insbesondere verlustbringende Geschäftstätigkeiten zu beenden, bevor das eingebrachte Kapital verbraucht ist. Mit einer solchen vertraglichen Gestaltung werden aus Sicht der Emittentin die Vorteile des Fremdkapitals (insbesondere keine Gewinn- und Vermögensbeteiligung, kein Einfluss auf die Unternehmensführung und keine sonstigen Mitwirkungs- und Informationsrechte) mit den Vorteilen des Eigenkapitals (Beteiligung am unternehmerischen Risiko, keine Insolvenzantragspflicht bei fehlender Möglichkeit der ohnehin verbotenen Rückzahlung) verknüpft. Für den Anleihegläubiger bedeutet dies, dass das von ihm übernommene Risiko über das unternehmerische Risiko eines Gesellschafters hinausgeht. Während die Organe einer GmbH oder eine Aktiengesellschaft die Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung einberufen müssen, wenn es zu einem Verlust des hälftigen Stamm- bzw. Grundkapitals gekommen ist, und es sodann den Kapitalgebern überlassen ist zu entscheiden, ob sie die Geschäftstätigkeit gleichwohl fortsetzen und damit riskieren wollen, auch noch die zweite Hälfte des eingebrachten Kapitals aufzubrauchen, hat der Anleihegläubiger keine derartigen Informations- und Entscheidungsbefugnisse. Der Anleihegläubiger übernimmt mit dem Wertpapier ein über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgehendes unternehmerisches Risiko, dessen Realisierung er aber mangels Mitwirkungs- und Kontrollrechten in keiner Weise beeinflussen kann. Es kann zu einer dauerhaften Aussetzung jeglicher Zahlung (Rückzahlung des Anleihekapitals, Zinszahlungen und sonstiger Nebenforderungen) kommen.
E. Maximales Risiko (TOTALVERLUSTRISIKO)
Ob der vereinbarte Rückzahlungs- und/oder Zinsauszahlungsanspruch gegenüber den Anlegern erfüllt werden kann, hängt maßgeblich von der zukünftigen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin ab. Die Emittentin kann nicht zusichern, dass der Rückzahlungs- und Zinsauszahlungsanspruch der Anleger zukünftig erfüllt wird. Eine negative Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin kann die Fähigkeit der Emittentin, ihren aus den qualifiziert nachrangigen resultierenden Verpflichtungen nachzukommen, wesentlich beeinträchtigen oder sogar dazu führen, dass die Emittentin keinerlei Zahlungen aus den qualifiziert nachrangigen Anleihen (Zins- und Rückzahlung) leisten kann. Es handelt sich um eine Inhaber-Teilschuld-verschreibung, die mit einem Rangrücktritt und Zahlungsvorbehalt ausgestattet ist. Anleger könnten ihr ein-gesetztes Kapital teilweise oder ganz verlieren. Da ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals einschließlich des Zinsanspruchs der Anleger eintreten kann, sollte jeder Anleger der angebotenen Wertpapiere einen solchen wirtschaftlich verkraften können, ebenso wie daneben ggf. zu erfüllende Steuerlasten aus Anlass des Erwerbs des angebotenen Wertpapiers und/oder einen Fremdfinanzierungsaufwand. Von der Fremdfinanzierung des angebotenen Wertpapiers wird abgeraten. Daher sollten die Anleihen nur als Bestandteil eines diversifizierten Portfolios erworben werden. Das Risiko der Übertragung und Handelbarkeit von Coins/Tokens ist mit einzu-kalkulieren.
F. Keine Handelbarkeit an einem geregelten Markt
Die qualifiziert nachrangigen Inhaber-Teilschuldverschreibungen der Emittentin sind nicht an einem geregelten Markt handelbar und werden auch nicht über einen Verwahrer abgewickelt, sind also nicht depotfähig. Die Wertpapiere unterliegen der Einzelverbriefung. Dementsprechend ist die Handelbarkeit der Inhaber-Teilschuld-verschreibungen beschränkt.
G. Laufzeit
Bedenken sollten Anlageinteressenten auch, dass die Anleihen einer in den Anleihebedingungen festgelegten Lauf-zeit unterliegen. Den Anlegern steht somit während der Laufzeit der Anleihen das eingesetzte Kapital grundsätzlich nicht zur Verfügung.