Beschreibung
Achtung! Mindestsumme beträgt € 100.000,00 – d.h. sie können ab einer Stückzahl von 100 Stückelungen à € 1.000,00 investieren. Legen sie dazu eine Mindestmenge von 100 in Ihren Warenkorb.
Anleihebedingungen / Produktinformationen
für die Anleihe (Anleihe Nummer 302-2023) der Angelus Managementberatung und Service KG
§1 Stückelung, Verbriefung, Übertragung, Eigenerwerb
(1) Die Anleihe der Serie „Nummer 302-2023“ (die „Anleihe“ oder die „Inhaber-Teilschuldverschreibungen“) der Angelus Managementberatung und Service KG (die „Emittentin“) mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 7.000.000,00 (in Worten: Euro sieben Millionen) ist eingeteilt in 7000 untereinander gleichberechtigte auf den Inhaber lautende Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je € 1.000,00 (in Worten: Euro Eintausend) (jeweils eine Inhaber-Teilschuldverschreibung zusammen die „Anleihe“). Jedem Inhaber einer Inhaber-Teilschuldverschreibung (ein „Anleihegläubiger“) stehen daraus die in diesen Anleihebedingungen bestimmten Rechte zu.
(2) Die Emittentin bietet ihre Inhaber-Teilschuldverschreibungen (die Anleihe) ohne einen zuvor von der BaFin gebilligten Prospekt öffentlich an, da der Ausnahmetatbestand des Art. 1 Abs. 4 lit. d) EU- Prospekt-VO einschlägig ist. Die Wertpapiere haben eine Mindestzeichnungssumme von 100.000,00 € (in Worten: Euro Einhunderttausend). Die Erbringung der Zeichnungssumme kann einerseits in Euro, ETH oder USDT erbracht werden. Die Umrechnung von Zahlungen in Token/Coins in Euro wird durch die Emittentin auf Basis des Durchschnitts der letzten 5 Tage vorgenommen. Entscheidend hierfür ist welcher Wert in Euro nach der Umrechnung an die Emittentin fließt. Die Erbringung der Zeichnungssumme kann während der Laufzeit auch anteilig in Einzelzahlungen erfolgen. Die Verzinsung der Inhaber-Teilschuldverschreibungen erfolgt gemäß der tatsächlich erbrachten Summe.
(3) Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen sind durch physische Einzelurkunden (im Folgenden: Einzel-urkunden) ohne Zinsscheine verbrieft. Jede Einzelurkunde trägt die eigenhändige Unterschrift des ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters der Emittentin. Jede Einzelurkunde ist mit einer individuellen Identifikationsnummer versehen und vom Anleihegläubiger der Inhaber-Teilschuldverschreibungen selbstständig zu verwahren.
(4) Die Emittentin behält sich vor, die Inhaber-Teilschuldverschreibungen auf Sammelverwahrung umzustellen, sollte dies rechtlich zulässig oder geboten sein.
(5) Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen werden nicht an einem geregelten Markt gehandelt, und werden nicht über einen Verwahrer abgewickelt, sind aber frei übertragbar. Zur wirksamen Übertragung der Inhaber-Teilschuldverschreibungen ist auch die Übertragung der physischen Einzelurkunde auf den Erwerber erforderlich. Die Anleihe-gläubiger sind die Inhaber der Inhaber-Teilschuldverschreibungen. Die Übertragung der Inhaber-Teilschuldverschreibungen bedarf nicht der Zustimmung der Emittentin. Der Erwerber verpflichtet sich, den Erwerb der Inhaber-Teilschuldverschreibungen der Emittentin unter Angabe der Urkundennummer und Anerkennung der Anleihebedingungen unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
(6) Die Emittentin ist berechtigt, schuldbefreiend Zinszahlungen und die Rückzahlung zum Nennbetrag jeweils an den Anleihegläubiger und die Bankverbindung zu leisten, die er zum Zeitpunkt der Fälligkeit eines Zinsanspruchs und/oder des Rückzahlungsanspruchs zuletzt mitgeteilt worden sind.
(7) Sämtliche Zahlungen der Emittentin erfolgen grundsätzlich und immer vorbehaltlich der qualifizierten Nachrangigkeit.
(8) Die gemäß diesen Bedingungen angebotene Anleihe richtet sich an professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien nach § 67 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
(9) Gemäß den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) stuft die Emittentin den Anleihegläubiger als professionellen Kunden ein. Entsprechend dieser Einstufung wird die Emittentin die Geschäfte mit dem Anleihegläubiger gemäß einschlägiger Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) durchführen.
(10) Professionelle Kunden im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sind Kunden, bei denen die Emittentin davon ausgehen kann, dass sie über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügen, um ihre Anlageentscheidungen selbstständig zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können (§ 67 Abs. 2 WpHG). Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen werden nicht an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB angeboten.
(11) Professionelle Kunden sind nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) u.a. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute, Versicherungsunternehmen, sonstige institutionelle Anleger oder Unter-nehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten:
a. Bilanzsumme von 20 Mio. Euro
b. Umsatzerlöse von 40 Mio. Euro
c. Eigenmittel von 2 Mio. Euro
(12) Privatkunden werden als Professionelle Kunden eingestuft, wenn sie mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
a. Der Kunde hat an dem Markt, an dem die Finanzinstrumente gehandelt werden, für die er als Professioneller Kunde eingestuft werden soll, während des letzten Jahres durchschnittlich mindestens zehn Geschäfte von erheblichem Umfang im Quartal getätigt.
b. Der Kunde verfügt über Bankguthaben und Depotwerte im Wert von mehr als 500.000,00 Euro. Immobilienvermögen bleibt unberücksichtigt.
c. Der Kunde hat mindestens für ein Jahr einen Beruf am Kapitalmarkt ausgeübt, der Kenntnisse, über die in Betracht kommenden Geschäfte, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen voraussetzt.
(13) Mit der Zeichnung dieser Inhaberschuldverschreibung erklärt der Zeichner gleichzeitig, dass er mindestens zwei der in 11a-c oder 12a-c genannten Kriterien erfüllt und mit der Einstufung als Professioneller Investor einverstanden ist.
(14) Die Anleihegläubiger haben keine Mitgliedschaftsrechte, insbesondere keine Teilnahme-, Mitwirkungs- oder Stimmrechte in der Gesellschaft der Emittentin.
(15) Die Emittentin ist im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, jederzeit Inhaber-Teilschuldverschreibungen (auch über beauftragte Dritte) am Markt oder in sonstiger Weise zu erwerben oder zu veräußern. Zurück erworbene Schuldverschreibungen können entwertet, gehalten oder wieder veräußert werden.
§ 2 Rang der Inhaber-Teilschuldverschreibungen
Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen begründen unmittelbare, qualifiziert nachrangige und nicht besicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nachrangigen Verpflichtungen im gleichen Rang stehen, sofern diese nicht kraft Gesetzes Vorrang haben.
§ 3 Eingeschränkte Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Anleihegläubiger ohne zeitliche Begrenzung (qualifizierter Rangrücktritt, Nachrangigkeit, vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre)
(1) Dieser § 3 enthält Vereinbarungen zwischen dem Anleihegläubiger und der Emittentin zum qualifizierten Rangrücktritt aller Ansprüche und Forderungen der Anleihegläubiger gegen die Emittentin. Dieser qualifizierte Rangrücktritt führt für jeden Anleihegläubiger dazu, dass alle Ansprüche des Anleihegläubigers sowohl außerhalb eines Insolvenzverfahrens als auch in einem Insolvenzverfahren der Emittentin stets im untersten Rang stehen und von der Emittentin stets als letztes, also immer auch erst nach den in § 39 Abs. 1 InsO genannten Forderungen, bedient werden. Der qualifizierte Rangrücktritt gilt zeitlich uneingeschränkt, also
– in einem Insolvenzverfahren der Emittentin,
– in einem Liquidationsverfahren der Emittentin, sowie
– außerhalb eines Insolvenzverfahrens, und zwar sowohl vor Eintritt eines Insolvenzgrundes, nach Eintritt eines Insolvenzgrundes, als auch nach Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Außerhalb eines Insolvenzverfahrens werden die untereinander gleichrangigen Anleihegläubiger Zahlungen der Emittentin – gegebenenfalls auch nur anteilig – nur dann erhalten, wenn und soweit Zahlungen der Emittentin an andere Gläubiger bzw. an die Anleihegläubiger nicht zum Eintritt eines der in § 5 Z. 4 genannten Insolvenzgründe führen. Sofern die Emittentin ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern, mit denen sie keinen qualifizierten Rangrücktritt vereinbart hat, vollständig erfüllt, erhalten Anleihegläubiger Zahlungen der Emittentin – gegebenenfalls auch nur anteilig – nur dann, wenn und soweit die Emittentin danach noch über ausreichend freies Vermögen verfügt.
Durch die Vereinbarung des qualifizierten Rangrücktritts übernimmt jeder Anleihegläubiger ein über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko der Emittentin hinausgehendes unternehmerisches Risiko. Auf die Realisierung dieses Risikos hat aber kein Anleihegläubiger Einfluss, weil die Anleihegläubiger als nachrangige Gläubiger der Emittentin keine Mitwirkungs- und Kontrollrechte und keine Entscheidungsbefugnisse bei der Emittentin haben. Durch die fehlenden Informationsrechte kann die Situation eintreten, dass die Anleihegläubiger keine Informationen zu einem etwaigen teilweisen oder vollständigen Kapitalaufbrauch und einer daraus resultierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation bei der Emittentin erhalten.
Der qualifizierte Rangrücktritt kann dazu führen, dass sämtliche Ansprüche der Anleihegläubiger gegen die Emittentin teilweise oder vollständig dauerhaft nicht durchsetzbar sind und die Anleihe-gläubiger keinerlei Zahlungen der Emittentin, also weder Zinszahlungen noch die Rückzahlung des Anleihekapitals erhalten, und somit das an die Emittentin gezahlte Kapital vollständig verlieren.
(2) Im Insolvenzverfahren der Emittentin sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens treten die Anleihegläubiger hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung mit ihren sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus den Inhaber-Teilschuldverschreibungen – einschließlich Ansprüche auf Zinszahlungen, sowie Ansprüche auf Rückzahlung des Anleihekapitals (im Folgenden als „Nachrangforderungen“ bezeichnet) hinter alle anderen bestehenden und zukünftigen Gläubiger der Emittentin, die mit dem Gläubiger keinen Rangrücktritt nach § 39 Abs. 2 InsO vereinbart haben und die aus diesem Grund vor den Anleihegläubigern befriedigt werden müssen, (einschließlich der in § 39 Abs. 1 InsO genannten Forderungen) zurück.
(3) Alle Inhaber-Teilschuldverschreibungen dieser An-leihe sind untereinander gleichrangig.
(4) Darüber hinaus verpflichten sich die Anleihegläubiger, ihre Nachrangforderungen auch außer-halb eines Insolvenzverfahrens der Emittentin nach Maßgabe der nachfolgenden Vereinbarungen nicht geltend zu machen (qualifizierter Rangrücktritt einschließlich vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre):
– Die Geltendmachung von Nachrangforderungen ist ausgeschlossen, solange und soweit die teilweise oder vollständige Befriedigung dieser Nachrangforderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin (Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 Insolvenzordnung, drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 Insolvenzordnung oder Überschuldung im Sinne von § 19 Insolvenzordnung) herbeiführen würde.
– Die Geltendmachung von Nachrangforderungen ist auch ausgeschlossen, wenn die Emittentin zum Zeitpunkt der Fälligkeit von Nachrangforderungen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder zahlungsunfähig zu werden droht.
– Die vorstehenden Verpflichtungen erfassen die Nachrangforderungen in voller Höhe und gelten zeitlich unbegrenzt. Das bedeutet, dass die Nachrangforderungen der Anleihegläubiger bereits außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Emittentin vollständig und für zeitlich unbeschränkte Dauer nicht mehr durchsetzbar sein können, wenn die Emittentin zum Zeitpunkt der Fälligkeit von Nachrangforderungen der Anleihegläubiger oder gerade durch die Fälligkeit von Nachrangforderungen zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder zahlungsunfähig zu werden droht. Der Anleihegläubiger erhält außerhalb eines Insolvenzverfahrens bereits dann keine Zahlungen der Emittentin, wenn die Emittentin nicht über ausreichend freies Vermögen verfügt, um ihre fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, mit denen der keinen qualifizierten Rangrücktritt vereinbart hat, zu erfüllen, ohne dadurch den Eintritt eines Insolvenzgrundes herbeizuführen. Der Anleihegläubiger erhält außerhalb eines Insolvenzverfahrens auch dann keine Zahlungen der Emittentin, wenn die Emittentin zwar seine fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, mit denen er keinen qualifizierten Rangrücktritt vereinbart hat, erfüllt hat, der aber nicht über ausreichend weiteres freies Vermögen für Zahlungen an die Anleihegläubiger verfügt.
Das heißt, dass die Durchsetzung sämtlicher Ansprüche aus dem Anleihevertrag dauerhaft ausgeschlossen sein kann und der Wegfall des Zahlungsverbots ungewiss ist. Soweit Zahlungen entgegen dem Zahlungsverbot erfolgen, ist der Anleger zu deren Rückgewähr verpflichtet.
§ 4 Ausgabebetrag, Laufzeit, Verzinsung, Rückzahlung
(1) Der Ausgabebetrag je Inhaber-Teilschuldverschreibungen beträgt 100 %, d.h. € 1.000,00 je Inhaber-Teilschuldverschreibungen (der „Ausgabebetrag“).
(2) Die Laufzeit der Anleihe beginnt am 01.01.2023 (der „Laufzeitbeginn“) und endet mit Ablauf des 31.12.2027 (das „Laufzeitende“ und der Zeitraum vom Laufzeitbeginn zum Laufzeitende die „Lauf-zeit“). Die Anleihe ist am 01.01.2028 zur Rückzahlung fällig.
(3) Die Anleihe wird während der gesamten Laufzeit in Höhe ihres Nennbetrages mit 18 % p.a. verzinst, insofern sie nicht vorher zurückgezahlt worden ist. Die Zinsen sind jährlich nachschüssig berechnet und werden am Ende der Laufzeit ausbezahlt. Die Verzinsung der Anleihe endet im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung mit Ablauf des Tages, der dem Fälligkeitstag der Rückzahlung vorausgeht. Sollte die Zeichnungssumme der Anleihe in verschiedenen einzelnen Zahlungen erbracht werden, dann wird die Verzinsung jährlich nachschüssig, anteilig berechnet.
(4) Der Anleger hat die Einzahlung, wahlweise auf das folgende Bankkonto des Unternehmens zu tätigen oder bei Zahlung mit Token/Coins auf die folgenden Wallets der Emittentin zu tätigen:
Bankkonto:
Kontoinhaber: Angelus Managementberatung und Service KG
Bank: The Kingdom Bank, Payswix
BIC: GLUALT22XXX
IBAN: LT76 3880 0094 8984 4637
Wallet ETH im ERC-20 Netzwerk:
Adresse: 0x87Ca9BE68a40079710A7713323120c0cDFF8E92a
Wallet USDC im ERC-20 Netzwerk:
Adresse: 0x87Ca9BE68a40079710A7713323120c0cDFF8E92a
(5) Die Emittentin wird die Inhaber-Teilschuldverschreibungen am Ende der Laufzeit zu 100 % des Nennbetrages von € 1.000,00 je Inhaber-Teilschuldverschreibungen zurückzahlen. Fällt der Fälligkeitstermin am Erfüllungsort auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Zahlungstermin auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag. Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen unterliegen einem qualifizierten Rangrücktritt. Die Emittentin kann die Rückzahlung der Anleihen im Falle, dass ansonsten ein Liquiditätsengpass drohen könnte, in 36 gleichen Monatsraten zurückbezahlen, unabhängig von der Regelung zur vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre. Hier genügt schon allein die Möglichkeit eines Liquiditätsengpasses.
(6) Sind Zinsen nicht für ein volles Jahr zu berechnen, werden sie auf der Grundlage eines Jahres mit 360 Tagen, bestehend aus 12 Monaten mit je 30 Tagen und im Falle eines angebrochenen Monats der Anzahl der abgelaufenen Tage des betreffenden Monats, berechnet.
(7) Die Emittentin führt ein Anlegerverzeichnis, in dem die Anleger mit der für die Vertragsdurchführung notwendigen Daten geführt werden. Die Anleger sind verpflichtet, die Emittentin über Änderungen ihrer persönlichen Daten, insbesondere der Inhaberschaft der Inhaber-Teilschuldverschreibungen, sowie die aktuelle Bankverbindung, jeweils unverzüglich zu informieren. Die Emittentin ist berechtigt, schuldbefreiend Zinszahlungen und die Rückzahlung zum Nennbetrag jeweils an den Anleger und die Bankverbindung zu leisten, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit eines Zinsanspruchs und/oder des Rückzahlungsanspruchs als Inhaber der Inhaber-Teilschuldverschreibungen geführt wird.
(8) Die Anleihegläubiger sind nicht berechtigt, Forderungen aus dem Anleihevertrag gegen etwaige Forderungen der Emittentin gegen sie aufzurechnen.
§ 5 Kündigungsrechte
(1) Für beide Parteien besteht ein ordentliches Kündigungsrecht. Dies kann frühestens nach einer Mindestlaufzeit von 60 Monaten mit einer Frist von 3 Monaten ausgeübt werden. Sollte diese Kündigungsfrist nicht genutzt werden, ist danach die Anleihe mit einer Frist von 3 Monaten alle 12 Monate kündbar. Danach ist die Anleihe alle 12 Monate mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. Sollte die Emittentin einer individuellen Kündigungsanfrage im Einzelfall zustimmen, so wird eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20% der Zeichnungssumme fällig.
(2) Hiervon unberührt bleibt das Recht des Anleihegläubigers zur Kündigung aus wichtigem Grund. Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, seine sämtlichen Forderungen aus der Inhaber-Teilschuldverschreibung durch außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen und die Rückzahlung zum Nennbetrag einschließlich bis zum Kündigungszeitpunkt aufgelaufener Zinsen zu verlangen, wenn:
a. die Emittentin Forderungen aus dieser Anleihe nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem betreffenden Fälligkeitstag zahlt. Dieser Grund gilt nicht, wenn die Emittentin diese Zahlung nicht vornimmt, weil die Emittentin erklärt, dass bei einer Zahlung ggf. ein Insolvenzgrund vorliegen könnte;
b. die Emittentin irgendeine andere Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen nicht ordnungsgemäß erfüllt und die Unterlassung, ausgenommen sie ist nicht teilbar, länger als 24 Monate fortdauert, nachdem die Emittentin hierüber eine Benachrichtigung von einem Anleihegläubiger erhalten hat;
c. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet wird, oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder ein Dritter ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin beantragt und ein solches Verfahren nicht innerhalb einer Frist von 180 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist, es sei denn, es wird mangels Masse abgewiesen oder eingestellt;
d. die Emittentin ihre Geschäftstätigkeit ganz einstellt oder ihr gesamtes, oder wesentliche Teile ihres Vermögens an Dritte (außerhalb der Emittentin oder einer ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften) abgibt und dadurch der Wert des Vermögens der Emittentin wesentlich vermindert wird. Eine solche wesentliche Wertminderung wird im Falle einer Veräußerung von Vermögen ange-nommen, wenn der Wert der veräußerten Vermögensgegenstände 50% der Bilanz-summe der Emittentin übersteigt;
e. die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft oder im Zusammenhang mit einer Umwandlung und die andere oder neue Gesellschaft übernimmt im Wesentlichen alle Aktiva und Passiva der Emittentin, ein-schließlich aller Verpflichtungen, die die Emittentin im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen hat.
(3) Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.
(4) Eine Benachrichtigung oder Kündigung ist durch den Anleihegläubiger schriftlich gegenüber der Emittentin zu erklären.
§ 6 Ausgabe weiterer Vermögensanlagen oder Wertpapieren
(1) Die Gesellschaft behält sich vor, jederzeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Vermögensanlagen oder Wertpapiere zu begeben, die mit dieser Tranche bzw. diesen Anleihen keine Einheit bilden und die über andere Ausgestaltungsmerkmale (z.B. in Bezug auf Verzinsung, Dividendenzahlung und/oder Gewinnbeteiligung, Laufzeit) verfügen. Die Anleihegläubiger dieser Tranche haben keinen Anspruch darauf, dass ihr Anspruch auf Dividendenzahlung und Gewinnbeteiligung sowie auf Rückzahlung vorrangig vor den Ansprüchen bedient werden, die auf weitere Vermögensanlagen oder Wertpapiere entfallen.
(2) Ein Bezugsrecht der Anleihegläubiger dieser Tranche bei neu begebenen Vermögensanlagen oder Wert-papieren besteht nur, wenn die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft dies beschließt.
§ 7 Zahlstelle
Zahlungen werden nach Wahl der Emittentin durch diese selbst, einen Treuhänder oder eine Zahlstelle (Bank) vorgenommen.
Bei Zahlungen in Token/Coins kann die Zahlstelle eine Wallet der Emittentin sein.
§ 8 Verjährung
(1) Die in § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Inhaber-Teilschuldverschreibungen auf zehn Jahre verkürzt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Inhaber-Teilschuldverschreibungen, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt wurden, beträgt zwei Jahre vor dem Ende der Vorlegungsfrist.
(2) Sollte eine Urkunde verloren gehen, gestohlen, beschädigt, unleserlich gemacht oder zerstört werden, so kann sie bei der Zahlstelle vorbehaltlich aller anwendbaren Gesetze ersetzt werden. Der Anspruchsteller hat dabei alle dabei möglicherweise entstehenden Kosten und Auslagen zu zahlen und alle angemessenen Bedingungen der Emittentin hinsichtlich des Nachweises, der Sicherheit, einer Freistellung und dergleichen zu erfüllen. Eine beschädigte oder unleserlich gemachte Urkunde muss eingereicht werden, bevor eine Ersatzurkunde ausgegeben wird.
§ 9 Steuern
Die Emittentin wird sämtliche in Bezug auf die Anleihe zu zahlenden Beträge ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben, Festsetzungen oder behördlichen Gebühren irgendwelcher Art, die durch die Bundesrepublik Deutschland oder irgendeine zur Steuererhebung ermächtigte Stelle auferlegt oder behoben werden (die „Quellensteuern“), zahlen, sofern nicht die Emittentin kraft Gesetzes oder einer sonstigen Rechtsvorschrift verpflichtet ist, solche Quellensteuern abzuziehen oder einzubehalten. In diesem Fall wird die Emittentin die betreffenden Quellensteuern einbehalten oder abziehen und die einbehaltenen oder abgezogenen Beträge an die zuständigen Behörden zahlen. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, wegen eines solchen Einbehalts oder Abzugs zusätzliche Beträge an Kapital und/oder Zinsen zu zahlen.
§ 10 Erklärungen und Bekanntmachungen
Erklärungen und Bekanntmachungen der Emittentin, die die Inhaber-Teilschuldverschreibungen betreffen, erfolgen ausschließlich in den Geschäftsblättern oder Internetpräsenz der Emittentin und gelten an dem Tag als erfolgt und den Inhabern der Inhaber-Teilschuldverschreibungen zugegangen, an dem das letzte der Bekanntmachung enthaltenen Blätter erschienen ist oder die Internetpräsenz aktualisiert wurde. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Inhaber der Inhaber-Teilschuldverschreibungen bedarf es nicht. Sofern die Inhaber der Inhaber-Teilschuldverschreibungen der Emittentin namentlich bekannt sind, darf die Emittentin statt einer Veröffentlichung in den Gesellschaftsblättern oder auf der Internetpräsenz Erklärungen und Bekanntmachungen per eingeschriebenen Brief an die Anleihegläubiger richten.
§ 11 Änderungen der Anleihebedingungen durch Beschluss er Anleihegläubiger, Gemeinsamer Vertreter
(1) Die Emittentin ist berechtigt, in diesen Anleihebedingungen offensichtliche Druck-, Schreib- oder Rechenfehler oder sonstige offensichtliche Irrtümer oder widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen ohne Zustimmung der Inhaber der Schuldverschreibungen zu ändern bzw. zu ergänzen, wobei im Falle der Änderung widersprüchlicher oder lückenhafter Bestimmungen nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen zulässig sind, die unter Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Inhaber der Schuldverschreibungen zumutbar sind, d.h. die finanzielle Situation der Inhaber der Schuldverschreibungen nicht oder nur unwesentlich verschlechtern.
(2) Die Emittentin ist berechtigt, die Anleihebedingungen jederzeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger zu deren Gunsten zu ändern, insbesondere um zusätzliche Sicherheiten zu schaffen oder die Rechte der Gläubiger zu stärken.
(3) Die Emittentin ist zudem berechtigt, die Bedingungen an geänderte wirtschaftliche oder steuerliche Verhältnisse, insbesondere an Änderungen der Rechtslage, anzupassen, sofern es dadurch nicht zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung der Anleihegläubiger kommt.
(4) Änderungen der Anleihebedingungen: Die Anleihebedingungen können durch die Emittentin mit Zustimmung der Anleihegläubiger aufgrund Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 5 ff. des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen („SchVG”) in seiner jeweiligen gültigen Fassung geändert werden.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Form und Inhalt der Inhaber-Teilschuldverschreibungen sowie sämtliche sich aus diesen Anleihebedingungen ergebenden Rechte und Pflichten der Emittentin und der Anleihegläubiger bestimmen sich in jeder Hinsicht nach deutschem Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz der Emittentin.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den in diesen Anleihebedingungen geregelten Angelegenheiten ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Emittentin.
(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.
(5) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Gleiches gilt für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Der Schriftform genügt der wechselseitige Austausch von Schreiben oder Telefaxen, nicht jedoch von E-Mails.
(6) Allgemeine Informationen, die die Angelus Managementberatung und Service KG im Rahmen Ihrer Eigenemissionen an interessierte professionelle Investoren zur Verfügung stellt, sind keine Anlageberatung. Die hier geteilten Informationen sind keine Aufforderung, diese Angebote zu zeichnen. Die Angelus Managementberatung und Service KG ist kein Finanzdienstleister, sie berät keine Investoren und vermittelt auch keine Finanzinstrumente, nimmt also keine Aufträge von Anlegern entgegen oder übermittelt diese.
(7) Sollte eine Bestimmung dieser Anleihebedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit dieser Anleihebedingungen im Übrigen nicht berühren. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt als durch eine Bestimmung ersetzt, die den von der Emittentin und den Anleihegläubigern erstrebten wirtschaftlichen Auswirkungen am nächsten kommt. Sollten sich diese Anleihebedingungen als lückenhaft erweisen, so gilt im Wege der ergänzenden Auslegung für die Ausfüllung der Lücke ebenfalls eine solche Bestimmung als vereinbart, die den von der Emittentin und den Anleihegläubigern erstrebten wirtschaftlichen Auswirkungen am nächsten kommt.
Ende der Anleihebedingungen
München, im Januar 2023
Angelus Managementberatung und Service KG vertreten durch die Geschäftsführung
Thomas Gross


